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Unternehmensverkauf: Steuer berechnen – wichtige Infos & Berechnungsformeln

Planen Sie einen Unternehmensverkauf, sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken über etwaige anfallende Steuern machen und diese berechnen. Dabei hilft ein genauer Blick auf das eigene Unternehmen und wichtige Punkte wie Rechtsform und Art der Unternehmensnachfolge. Aber auch eine mögliche Steuerbegünstigung ist zu überprüfen, da sie unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Im Folgenden Ratgeber gehen wir auf alle Steuerarten und deren Berechnung bei einem Unternehmensverkauf ein. Außerdem stellen wir Ihnen mögliche Steuervergünstigungen vor und zeigen, wie Sie mit einer Steuervorsorge mögliche Unannehmlichkeiten vermeiden.

Wann ist ein Unternehmensverkauf zu versteuern?

Um diese Frage genau zu beantworten, hilft ein Blick auf das Einkommensteuergesetz. Laut §16 Abs. 1 ist hier folgendes geregelt:

Wird ein vollständiger Gewerbebetrieb oder Teilbetrieb verkauft (veräußert), kann dabei ein Gewinn (Veräußerungsgewinn) entstehen. Gleiches gilt für anteilige Unternehmen. Derartige entstehende Gewinne sind anschließend zu versteuern, so beispielsweise mit der Einkommensteuer.

Wichtig: Geben Sie Ihren Gewerbebetrieb auf, zählt das ebenfalls als Veräußerung. Dementsprechend ist auch eine Geschäftsaufgabe zu versteuern.

Wie wird der Veräußerungsgewinn berechnet?

Um den Veräußerungsgewinn zu berechnen, ist lediglich eine einfache Berechnungsformel erforderlich:

Veräußerungspreis – Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn

Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Veräußerungsgewinn den Wert des Betriebsvermögens übersteigt. Dementsprechend ist vom oben berechneten Veräußerungsgewinn zusätzlich der Buchwert (Eigenkapital) abzuziehen. Raus kommt der zu versteuernde Restwert.

 

Steuern bei einem Unternehmensverkauf – Berechnungsformeln nach Rechtsformen

Doch wie ist bei einem Unternehmensverkauf die Steuer zu berechnen, wenn eine bestimmte Rechtsform vorliegt? Die Rechtsform spielt hierbei eine entscheidende Rolle und ist unbedingt zu berücksichtigen. Denn hierbei ist zwischen Einzel- und Mitunternehmern, und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften zu unterscheiden.

Steuer für Einzel- und Mitunternehmer berechnen

  • Einzelunternehmen sind selbstständige und unternehmerisch tätige Einzelpersonen
  • Mitunternehmer hingegen sind Beteiligte an Personengesellschaften
  • Beide Rechtsformen unterscheiden sich bei der Steuerberechnung bei einem Unternehmensverkauf nicht

Um bei Einzel- und Mitunternehmern die Steuer zu berechnen, sind die Veräußerungskosten und der Buchwert des Unternehmens vom Verkaufspreis abzuziehen.

Folglich ergibt sich folgende Berechnungsformel:

Verkaufspreis – Buchwert (Eigenkapital) des Unternehmens – Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn

Steuer für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft berechnen

  • Bei Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft erfolgt die Ermittlung der zu zahlenden Steuer anders
  • Denn hierbei erfolgt die Übertragung von Unternehmensanteilen
  • Um die Steuer zu berechnen, werden die Anschaffungskosten der Beteiligung und die Veräußerungskosten vom Verkaufspreis abgezogen.

Folglich ergibt sich folgende Berechnungsformel:

Verkaufspreis – Anschaffungskosten der Beteiligung – Veräußerungskosten = Veräußerungsgewinn

Benötigen Sie Unterstützung bei der Berechnung der zu entrichtenden Steuer im Zuge eines Unternehmensverkaufes? Gerne stellen wir Ihnen einen erfahrenen Berater zur Verfügung, der auf dieses Gebiet spezialisiert ist. Gleiches gilt, wenn Sie Ihren Firmenwert berechnen lassen möchten. Sprechen Sie uns an!

Welche Steuerarten gibt es im Zuge eines Unternehmensverkaufes?

Doch welche Steuern können eigentlich im Zuge eines Unternehmensverkaufes anfallen? Im Folgenden sind die wichtigsten Steuerarten aufgeführt:

1. Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer

  • Wie der Name bereits verrät, fallen zu entrichtende Steuern im Falle einer Erbschaft oder Schenkung an
  • Alle wichtigen Punkte sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer hängen dabei eng zusammen. Dabei ergänzen die Gesetze zu einer Schenkung vor allem die des Erbschaftssteuergesetzes.
  • Ziel ist es hierbei zu verhindern, die Erbschaftssteuer mithilfe einer vorzeitigen Schenkung zu umgehen

2. Einkommenssteuer

  • Sie kommt besonders häufig vor, da Erlöse aus einem Verkauf in der Regel immer zu versteuern sind
  • In bestimmten Situationen haben Verkäufer dabei die Möglichkeit, auf Steuerbegünstigungen (z.B. Freibetrag) zurückzugreifen. Weitere Informationen dazu finden Sie im weiteren Verlauf.

3. Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer

  • Sie fallen auf den Veräußerungsgewinn an, wenn zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft verkauft wird
  • Aber auch bei Personengesellschaften finden die beiden Steuerarten häufig Verwendung
  • Dabei wird der Gewinn wie ein laufender Gewinn einer Kapitalgesellschaft versteuert
  • Hinzu kommt, dass die stillen Reserven (stille Rücklagen) aufzudecken und zu versteuern sind

4. Umsatzsteuer

  • Unter Umständen kann es auch vorkommen, dass beim Verkauf eines Betriebes oder Teilbetriebes eine Umsatzsteuer zu zahlen ist
  • So beispielsweise, wenn Wirtschaftsgüter zurückgehalten werden, die für eine Fortführung des Betriebes essenziell sind
  • Achten Sie also darauf, insoweit möglich, dass der Verkauf eines Unternehmens im Ganzen erfolgt, um empfindlichen Steuerzahlungen vorzubeugen
  • Zudem sollte im Falle einer anfallenden Umsatzsteuer genau vertraglich geregelt sein, welche Partei die zu zahlende Steuer übernehmen muss

Wichtig: Personen- und Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer ausgenommen

5. Grunderwerbsteuer

  • Sie wird in der Regel vom Käufer übernommen und greift, wenn im Zuge eines Unternehmensverkaufes Immobilien mitsamt Grundstück übertragen werden
  • Der Steuersatz kann je nach Bundesland variieren und liegt zwischen 3,5 % und 6,5 %
  • Zudem ist der Kaufpreis des Grundstücks entscheidend, der als Bemessungsgrundlage dient
  • Ist der Kaufpreis nicht ermittelbar? In diesem Falle greifen bewertungsrechtliche Vorschriften als Bemessungsgrundlage.

Entstehende Steuern bei interner und externer Nachfolge

Ist für einen Unternehmensverkauf die Steuer zu berechnen, spielen auch die interne und externe Nachfolge eine entscheidende Rolle. Im Folgenden wird auf die beiden Nachfolgearten und die dabei greifenden Regelungen eingegangen:

Interne (unentgeltliche) Nachfolge

Unternehmer eines Familienunternehmens haben häufig das Ziel, eine interne Nachfolge innerhalb der Familie zu finden. Auch hier sind die zu berechnenden Steuern von Bedeutung. Dabei greifen vor allem die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Hierbei sind vor allem folgende Punkte entscheidend:

  • Wer hat Anspruch auf das Erbe?
  • Wer möchte das Erbe für sich beanspruchen?
  • Welche steuerlichen Konsequenzen haben die Nachfolgeentscheidungen und welche Steuerbelastung entsteht dabei?

Steuerfreibeträge bei einer internen Nachfolge

Noch zu Lebzeiten besteht die Möglichkeit, Anteile eines Unternehmens an Familienmitglieder zu übertragen. So beispielsweise bei einer GmbH. Hier ist grundsätzlich eine Schenkungssteuer zu zahlen. Allerdings sind Sie dazu in der Lage, alle 10 Jahre Vermögenswerte steuerfrei zu übertragen. Beispiele:

  • Bei Ehepartnern ist ein Vermögenswert in Höhe von 500.000 € alle 10 Jahre steuerfrei
  • Bei Kindern ist ein Vermögenswert in Höhe von 400.000 € alle 10 Jahre steuerfrei

Externe (entgeltliche) Nachfolge

Finden Sie innerhalb der Familie keinen Nachfolger, ist alternativ ein Unternehmensverkauf an Dritte möglich. Auch in diesem Falle ist der dabei entstehende Erlös zu versteuern. Genauer gesagt versteuern Sie den Betrag, der den Buchwert (Eigenkapital) überschreitet.

Wichtig: Anders als bei einer Erbschaft, tritt der neue Eigentümer nicht automatisch in die rechtlichen Verhältnisse seines Vorgängers ein. Zudem sind in diesem Falle zwei verschiedene Unternehmensverkaufsarten möglich: Share Deal und Asset Deal.

Tipp: Denken Sie rechtzeitig an eine Steuervorsorge

Genauso wie an einen rechtzeitigen Unternehmensverkauf, sollten sie auch rechtzeitig an die dabei anfallenden Steuern denken. Dementsprechend ist eine Steuervorsorge vorteilhaft, um möglichen unangenehmen und empfindlichen Steuernachzahlungen vorzubeugen.

Denken Sie deshalb daran, wie hoch die dabei anfallende Steuerbelastung sein könnte und vor allem, um welche Steuerarten es sich hierbei handelt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um einen Verkauf mit interner oder externer Nachfolge handelt.

Benötigen Sie Unterstützung und möchten sich zum Thema Steuern beim Unternehmenskauf professionell beraten lassen? Das IFU (Institut für Unternehmensverkauf) steht bei Fragen und Anregungen jederzeit zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch, wenn Sie den genauen Unternehmenswert ermitteln lassen möchten.

Steuerbegünstigungen beim Unternehmensverkauf im Überblick

Verkaufen Sie Ihr Unternehmen und geben es auf, profitieren Sie unter Umständen von bestimmten Steuerbegünstigungen. So beispielsweise, wenn Sie den vollständigen Betrieb, oder nur einen Teilbetrieb veräußern. Gleiches gilt bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils.

Im Folgenden gehen wir auf die wichtigsten Steuerbegünstigungen ein:

1. Fünftelregelung

Sie greift, um außerordentliche Einkünfte zu begünstigen. So beispielsweise, wenn eine einmalige hohe Einnahme durch einen Unternehmensverkauf entsteht. Dabei wird der Veräußerungsgewinn mithilfe einer reinen Tarifbegünstigung auf die nächsten 5 Jahre aufgeteilt.

Die Berechnung mithilfe der Fünftelregelung erfolgt dabei folgendermaßen:

  • Zunächst ist die regulär entstehende Steuer (ohne Veräußerungsgewinn) mit der Steuer des 1/5 Kaufpreises zu vergleichen, die anfallen würde
  • Dabei entsteht ein Differenzbetrag, der mit 5 multipliziert wird. Raus kommt die Steuer auf den Veräußerungsgewinn.

Hierbei handelt es sich um eine Regelung des deutschen progressiven Steuertarifs. Wichtig ist dabei zu wissen: Befinden Sie sich vor dem Unternehmensverkauf bereits im Spitzensteuersatz, findet die Fünftelregelung keine Anwendung. Zudem wird die Regelung seitens dem Finanzamt automatisch angewendet.

2. Halber Steuersatz

Der halbe Steuersatz stellt eine mögliche Alternative zur Fünftelregelung dar. Ein Unternehmer kann diesen ermäßigten Steuersatz einmal im Leben in Anspruch nehmen.

Genauer gesagt handelt es sich hierbei um 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes für sämtliche Einkünfte innerhalb des Veranlagungszeitraumes des Unternehmensverkaufs. Zudem ist hierbei wichtig zu wissen, dass der ermäßigte Steuersatz bei mindestens 14 % liegen muss.

Hinzu kommt, dass eine Inanspruchnahme des halben Steuersatzes parallel zum Steuerfreibetrag möglich ist. Das ist allerdings nur der Fall, wenn der Veräußerungsgewinn 181.000 € nicht übersteigt. Zudem ist der halbe Steuersatz an weitere Voraussetzungen geknüpft. Dazu zählen:

  • Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben. Oder aber, Sie sind aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht berufsunfähig.
  • Für den halben Steuersatz ist ein eigenständiger Antrag beim örtlichen Finanzamt erforderlich
  • Eine weitere wichtige Voraussetzung ist das Aufdecken von allen stillen Reserven, die sich innerhalb des verkauften Unternehmens befinden. Dabei handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die für den Betrieb von wichtiger Bedeutung sind.

Wichtig: Die Tarifbegünstigung greift nur bei einem Veräußerungsgewinn, der eine Höhe von 5 Millionen Euro nicht überschreitet. Ist das der Fall, wird der Überschuss, der den Gewinn von 5 Millionen Euro überschreitet, regulär besteuert. Hinzu kommt, dass die maximale Steuerersparnis bei 1 Million Euro liegt.

3. Freibetrag

Er ist auch als Veräußerungsfreibetrag bekannt und bei kleineren Unternehmen von Bedeutung. Sind Sie Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft und mind. 55 Jahre alt, ist ein Freibetrag möglich. Gleiches gilt, wenn Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne berufsunfähig sind.

Um den einmaligen Freibetrag in Höhe von 45.000 € zu nutzen, ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Wichtig ist hierbei allerdings, dass der Veräußerungsgewinn nicht zu hoch ausfallen darf. Hier ist ein Grenzwert von 181.000 € festgelegt.

Hinzu kommt, dass der Freibetrag bei Überschreitung einer Grenze von 136.000 € nicht in voller Höhe gewährt wird. Ist das der Fall, verringert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag.

Tipp: Um die oben aufgeführten Steuerbegünstigungen im vollen Umfang zu nutzen und auszuschöpfen, ist eine genaue Überprüfung durch einen M&A-Berater (Mergers & Acquisitions) empfehlenswert. Wir von IFU sind auf dieses Gebiet spezialisiert und stellen Ihnen gerne einen professionellen Berater zur Verfügung. Zudem führen wir auf Wunsch eine fachgerechte Unternehmensbewertung durch.

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